Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 (Beschluss vom 06.06.2018, Az. 1 BVL 7/14, 1 BVR 1375/14) die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für verfassungswidrig erklärt.

Seit 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch dann möglich ist wenn der Arbeitnehmer beim selben Unternehmen schon einmal beschäftigt war, wenn dieses Vorbeschäftigungsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt.

Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck kommt, dass sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein sollen. Das Verbot weiterer Befristungen soll Kettenbefristungen verhindern und die unbefristete Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform erhalten.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch eine einschränkende Auslegung anerkannt. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung könne daher insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von eher kurzer Dauer gewesen ist. So liegt es etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul-, Studien- oder Familienzeit, bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen einer Berufsqualifikation oder bei der erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiografie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht. 

Das Bundesarbeitsgericht hat sich seither in zwei Entscheidungen näher damit befasst, wann das Verbot einer erneuten Befristung nach einer Vorbeschäftigung unzumutbar ist. In seiner Entscheidung vom 23.01.2019, Az. 7 AZR 733/16, hat es entschieden, dass bei einer erneuten Einstellung nach 8 Jahren, noch nicht von einem ausreichenden Zeitablauf im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausgegangen werden könne. In diesem Fall konnte das neue Arbeitsverhältnis somit nicht wirksam befristet werden.

In seiner Entscheidung vom 21.08.2019, Az. 7 AZR 452/17, hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine Vorbeschäftigung vor 22 Jahren das Verbot einer erneuten sachgrundlosen Befristung unzumutbar macht, da in einem solchen Fall die Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigen nicht besteht und das Verbot auch nicht erforderlich ist, um des unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Eine erneute Befristung war daher zulässig.