Dass es sinnvoll ist, sich mit der Frage zu befassen, ob ein „letzter Wille“ verfasst werden soll, ist fast jedem bewusst. 

Bemerkenswert ist jedoch auch, dass in einem Testament nicht nur Verfügungen über den Nachlass sondern auch so genannte „familienrechtliche Anordnungen“ getroffen werden können. Neben den in einem Testament zu regelnden finanziellen Angelegenheiten kann die Vorsorge für ein Kind oder mehrere Kinder des Erblassers hinzukommen.

 

Denn in dem Moment, in dem ein noch nicht volljähriges Kind Erbe wird, haben die Eltern für gewöhnlich die Vermögenssorge zu übernehmen. Sie müssen die Erbschaft des minderjährigen Kindes verwalten. Nur in dem Moment, in dem ein Erblasser beispielsweise durch ein Testament verfügt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen, kann eine andere Person bestimmt werden, die das Vertrauen des Erblassers geniest. Sofern nur ein Elternteil von der Vermögenssorge ausgeschlossen wird, hat der andere die Verwaltung wahrzunehmen. Ein zukünftiger Erblasser wird sich insbesondere dann mit dieser Frage beschäftigen müssen, wenn etwa die Eltern des Kindes geschieden sind oder sonstige Gründe existieren, weshalb eine andere Person als die grundsätzlich hierfür Vorgesehene mit der Vermögenssorge betraut werden soll.

Auch geschiedene oder getrennt lebende Eheleute sollten entscheiden, ob eine solche Anordnung sinnvoll ist, da in den seltensten Fällen eine Verwaltung des Vermögens durch den geschiedenen Ehegatten gewünscht wird. Mit einer familienrechtlichen Anordnung kann vermieden werden, dass der Ex-Ehegatte das Vermögen des Kindes verwaltet.

Familienrechtliche Anordnungen können jedoch nicht nur den Ausschluss von Personen von der Vermögensverwaltung beinhalten sondern auch die Bestimmung, wer gegebenenfalls als Vormund für den Nachwuchs eingesetzt werden soll. Etwa in dem Moment, in dem minderjährige Kinder beide Elternteile verlieren, erhalten sie einen Vormund. Es besteht die Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen einen Vormund zu benennen. In einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament könnte beispielsweise eine solche Formulierung aufgenommen werden:

Für den Fall, dass unsere minderjährige Tochter… nach unserem Tode keinen gesetzlichen Vertreter hat, benennen wir die Schwester des Ehemannes …  als Vormund. Für den Fall, dass sie zur Übernahme der Vormundschaft nicht bereit oder nicht in der Lage sein sollte, benennen wir in zweiter Linie den Bruder der Ehefrau ... als Vormund.

Formulierungen in Einzeltestamenten sollten einen anderen Wortlaut haben.

Es besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, eine Verfügung dahingehend aufzunehmen, wer unter keinen Umständen zum Vormund bestellt werden soll.

In dem Moment, in dem Eltern sich widersprechende Anordnungen getroffen haben, gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.

Wer gemäß dem Wunsch der Eltern durch das Familiengericht zum Vormund bestimmt wurde, ist grundsätzlich verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, soweit nicht ausnahmsweise eine Ablehnungsgrund existiert.

Immer dann, wenn insbesondere minderjährige Kinder vorhanden sind sollte eine Überprüfung erfolgen, ob solche familienrechtlichen Anordnungen in eine Verfügung von Todes wegen aufzunehmen sind.

Bei der Überprüfung dieser Frage stehen wir Ihnen kompetent und hilfreich zur Seite. Da das Fehlen einer Regelung dieser Punkte häufig weitreichende und ungewollte Konsequenzen haben kann ist eine umfassende Beratung durch uns auch vor dem Hintergrund wichtig.