Familienrecht

Wir beraten und vertreten Sie engagiert und kompetent in allen familienrechtlichen Angelegenheiten.

Dabei können Sie nicht nur in der gerichtlichen Auseinandersetzung, sondern auch im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung auf unsere umfassende fachliche Qualifikation und unser Verhandlungsgeschick vertrauen.

In der Phase der Trennung ebenso wie im Scheidungsverfahren werden wir Ihre Interessen bezüglich Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, elterliche Sorge und Umgang, Hausratsteilung sowie Vermögensauseinandersetzung mit allen uns zu Gebote stehenden Mitteln wahren.

Sie wollen in guten Tagen Vorsorge treffen? Wir helfen Ihnen, Ihren individuellen Ehevertrag zu entwickeln.

Auch wenn Sie in einer Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, können Sie sich mit allen Fragen an uns wenden.

Selbstverständlich sind wir auch die richtigen Ansprechpartner wenn es um  den Elternunterhalt und die insoweit geltenden Freibeträge geht.

 

Zum 01.01.2015 wurde die „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Es sind höhere „Selbstbehalte“ vorgesehen, die unterhaltspflichtigen Personen von ihrem Einkommen verbleiben müssen.

Die „Düsseldorfer Tabelle“, die nunmehr bereits seit über 40 Jahren als Leitlinie bei der Unterhaltsberechnung dient, wird traditionell alle zwei Jahre angepasst. An der Erstellung wirken die Senate des Oberlandesgerichts Düsseldorf und die Senate anderer Oberlandesgerichte sowie die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. mit. Die letzte Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ erfolgte zum 01.01.2013.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem August 2013 entschieden, dass eine vom unterhaltspflichtigen Sohn selbst genutzte Eigentumswohnung nicht verkauft werden muss, um für den Unterhalt der Eltern aufkommen zu können. Voraussetzung ist aber, dass diese Wohnung nach Größe und Ausstattung den Verhältnissen der Familie entspricht.

Der Bundesgerichtshof hat am 3.7.2013 entschieden, dass einem Kind auch dann Ausbildungsunterhalt zustehen kann, wenn es wegen eines schlechten Schulabschlusses erst nach mehrjährigen Berufspraktika einen Ausbildungsplatz findet.

In jedem Beratungsgespräch, das sich um Trennung/Scheidung dreht, ist der Betroffene auch über die erbrechtlichen Konsequenzen seiner familiären Probleme zu informieren. Denn nur selten ist Eheleuten bekannt, dass der jeweils andere Ehegatte trotz Trennung gesetzlicher Erbe bleibt bzw. aus einem ggfls. existierenden Testament Rechte ableiten kann.

Immer dann, wenn ein Verstorbener keine oder keine wirksame Verfügung von Todes wegen errichtet hat, tritt die sog. „gesetzliche Erbfolge“ ein. Zu den gesetzlichen Erben zählt, neben den Verwandten des Verstorbenen, auch sein überlebender Ehegatte. Der Ehegatte zählt insbesondere erst dann nicht mehr zum Kreis der gesetzlichen Erben, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner Entscheidung vom 06.07.2016 (Az.: XII ZB 61/16) mit den Anforderungen befasst, die eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen erfüllen müssen.

Das Oberlandesgericht Hamm sagt: Ja!

Die Scheidung kann beantragt werden, wenn eine Ehe endgültig gescheitert ist. Wehrt sich der andere Ehegatte, muss das Gericht sich davon überzeugen, dass der Ehegatte, der den Scheidungsantrag gestellt hat, keinesfalls mehr an der Ehe festhalten will und sowohl die Trennung als auch die Scheidung wünscht. Leidet dieser Ehegatte an Demenz, stellt sich unter Umständen das Problem, dass er nicht mehr selbst vom Gericht befragt werden kann.