Der Bundesgerichtshof hat am 3.7.2013 entschieden, dass einem Kind auch dann Ausbildungsunterhalt zustehen kann, wenn es wegen eines schlechten Schulabschlusses erst nach mehrjährigen Berufspraktika einen Ausbildungsplatz findet.


Im jetzt entschiedenen Fall hatte eine 24 Jahre alte Tochter von ihrem Vater Unterhalt verlangt, nachdem sie über einen Zeitraum von drei Jahren ungelernte Aushilfstätigkeiten und Praktika absolviert hatte, wobei sie hoffte, durch diese Tätigkeiten einen Ausbildungsplatz zu erhalten. Zuvor hatte sie die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6 erworben. Grund für das schlechte Abschneiden war allerdings nicht zuletzt ein durch die familiäre Situation begründeter Umzug aus den Niederlanden nach Deutschland während der Realschulzeit.

Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass Unterhalt für die Erstausbildung grundsätzlich solange gezahlt werden muss, wie die Ausbildung zielstrebig und fleißig durchgeführt wird. Dabei müssen unerhebliche Verzögerungen im Einzelfall von den Eltern hingenommen werden.

Verzögert sich die Erstausbildung wie im vorliegenden Fall erheblich, besteht ein Unterhaltsanspruch dennoch, wenn dies nicht dem Kind anzulasten ist und die Eltern gleichzeitig nicht über Gebühr belastet werden.

Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hier vor.

(BGH FamRZ 2013, 1375)