In jedem Beratungsgespräch, das sich um Trennung/Scheidung dreht, ist der Betroffene auch über die erbrechtlichen Konsequenzen seiner familiären Probleme zu informieren. Denn nur selten ist Eheleuten bekannt, dass der jeweils andere Ehegatte trotz Trennung gesetzlicher Erbe bleibt bzw. aus einem ggfls. existierenden Testament Rechte ableiten kann.
Immer dann, wenn ein Verstorbener keine oder keine wirksame Verfügung von Todes wegen errichtet hat, tritt die sog. „gesetzliche Erbfolge“ ein. Zu den gesetzlichen Erben zählt, neben den Verwandten des Verstorbenen, auch sein überlebender Ehegatte. Der Ehegatte zählt insbesondere erst dann nicht mehr zum Kreis der gesetzlichen Erben, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
In einem solchen Fall ist demnach zunächst zu überprüfen, ob die Ehe geschieden werden konnte. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Von einem Scheitern ist dann auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Außerdem müssen Eheleute grundsätzlich zumindest 1 Jahr getrennt voneinander leben.
Ganz abgesehen davon, dass es immer sinnvoll ist, über eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge nachzudenken, erscheint eine Regelung im Falle einer Trennung/Scheidung besonders notwendig. Durch Erbeinsetzung einer oder mehrerer Personen wird eine Enterbung des Ehegatten herbeigeführt. Dieser hat dann zwar bis zu dem Moment, in dem die Voraussetzungen für die Ehescheidung beim Erbfall gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, einen Pflichtteilsanspruch. Die Pflichtteilsquote beläuft sich jedoch grundsätzlich nur auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Die gesetzliche Erbquote hängt insbesondere auch mit dem Güterstand, in dem die Eheleute leben, zusammen. Durch eine Enterbung des Ehegatten kann dessen Anteil am Nachlass demnach erheblich reduziert werden.
Daher ist immer dann, wenn es zu einer Trennung kommt, zu überprüfen, ob Regelungen getroffen werden müssen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Die Testierfreiheit führt dazu, dass es unzählige Möglichkeiten gibt, die eigenen Wünsche für den Fall des Todes zu realisieren. Um – zwar gutgemeinte – im Ergebnis fehlerhafte Verfügungen von Todes wegen zu vermeiden, rät es sich in jedem Fall, die Hilfe eines Fachanwalts für Familienrecht oder Erbrecht in Anspruch zu nehmen.
Auch sollte eine Beratung für den Fall erfolgen, dass Eheleute während ihrer Ehe beispielsweise ein Testament errichtet haben. Einzeltestamente, also Testamente, die eine Person ausschließlich selbst errichtet hat, können jederzeit unproblematisch geändert werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um gemeinschaftliche Ehegattentestamente handelt. Solche Testamente können nur durch beide Eheleute gemeinsam einvernehmlich aufgehoben werden. Auch ist ein Widerruf dieses Testaments durch einen Ehegatten möglich. Dies jedoch nur zu Lebzeiten beider Eheleute. Zudem ist für einen solchen Widerruf die notarielle Beurkundung erforderlich. Bei einem Erbvertrag ist sogar bereits für die Errichtung die notarielle Beurkundung erforderlich. Ein Rücktritt vom Erbvertrag kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn im Erbvertrag die ausdrückliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts aufgenommen ist.
Gemeinschaftliche Ehegattentestamente oder aber Erbverträge verlieren ohne Widerruf bzw. Rücktritt nur dann ihre Wirksamkeit, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Die Gefahr ist gegeben, dass ausnahmsweise trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen noch eine Wirksamkeit der Verfügung festzustellen ist.
Auch für den Fall, dass Testamente und/oder Erbverträge existieren, ist eine umfassende Beratung erforderlich, um die aus der Existenz der Verfügungen resultierenden Konsequenzen überblicken zu können. Eine entsprechende Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht bzw. Fachanwalt für Erbrecht zeigt Ihnen auf, ob und ggfls. inwieweit Handlungsbedarf besteht.