Der Kläger begehrte von der Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit wegen Schmerzen an Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk (sog. Tennisellenbogen). Er führte diese auf seine Bürotätigkeit, insbesondere die Arbeit mit der Computermaus, hier das Hoch- und Runterscrollen, zurück.
Sowohl das Sozialgericht Frankfurt als auch das Hess. Landessozialgericht haben die Klage abgewiesen. Nach Einholung von Sachverständigengutachten kamen sie zu dem Ergebnis, die Arbeit mit der Computermaus sei nicht geeignet, die hier vorliegende Erkrankung des Ellenbogengelenks hervorzurufen. Anders als bei repetiven feinmotorischen Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz, wie z. B. Maschinenschreiben oder Klavier spielen, sei die Bewegungsfrequenz bei der Arbeit mit der Computermaus viel geringer und benötige auch einen geringeren Kraftaufwand.
Die Ellenbogenkrankheit des Klägers könne daher nicht als durch die Büroarbeit hervorgerufen angenommen werden und sei daher keine Berufskrankheit.
Urteil des Hess. Landessozialgerichts vom 29.10.2013, Az. L 3 U 28/10