Arbeitsrecht
Sie haben eine unberechtigte Kündigung oder Abmahnung erhalten? Wir setzen ihre Rechte im Kündigungsschutzverfahren durch, gehen gegen unberechtigte Abmahnungen vor oder klagen für sie rückständiges Gehalt ein.
Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte. Ob es um die Gestaltung von Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen geht, sind wir Ihr kompetenter und erfahrener Ansprechpartner.
Wir beraten Betriebsräte bzw. Arbeitgeber bei Verhandlungen, im Einigungsstellenverfahren oder im Beschlussverfahren vor Gericht.
Durch unsere umfangreiche Tätigkeit in allen Bereichen des Arbeitsrechts, sind wir kompetenter Verhandlungsführer und können so ihre Rechte bestmöglich durchsetzen. Wir kennen alle Seiten und erzielen dadurch beste Verhandlungsergebnisse.
Wir bieten Seminare für Arbeitgeber und Betriebsräte an, um Sie über die gegenseiteigen Rechte und Pflichten zu informieren und wie Sie diese bestmöglich umsetzen. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Seminar, dass auf Ihre Anforderungen zugeschnitten ist.
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Az. C 684/16, Aussagen zum Verfall von Urlaubsansprüchen getroffen, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr in seiner Entscheidung vom 19.02.2019, Az. 9 A ZR 541/15, umgesetzt hat.
Weiterlesen: Neue Regelungen zum Verfall von Urlaubsanspruch
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 (Beschluss vom 06.06.2018, Az. 1 BVL 7/14, 1 BVR 1375/14) die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts zu § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für verfassungswidrig erklärt.
Seit 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch dann möglich ist wenn der Arbeitnehmer beim selben Unternehmen schon einmal beschäftigt war, wenn dieses Vorbeschäftigungsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt.
Weiterlesen: Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung im selben Unternehmen
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 15.12.2015, Az.: 9 A ZR 52/15 entschieden, dass Arbeitnehmerinnen Urlaub, der vor der Elternzeit entstanden ist, auch nach § 7 BUrlG in das folgende Urlaubsjahr übertragen werden kann. Im vorliegenden Fall ging es um eine Arbeitnehmerin die vor Beginn der Elternzeit im Jahr 2011 Erholungsurlaub von 30 Tagen erworben und nicht verbraucht hatte. Nach der anschließenden Elternzeit bis zum Dezember 2012 war sie bis Januar 2014 arbeitsunfähig erkrankt. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass nach Beendigung der Elternzeit im Dezember 2011 der Urlaub aus dem Jahr 2011 nach § 17 Abs. 2 BEEG im Jahr 2012 und 2013 noch genommen werden könnte. Anschließend wird der Urlaub nach § 7 BUrlG noch ins Jahr 2014 übertragen. In diesem Fall wurde daher nicht nur der Übertragungszeitraum für den im Jahr 2011 angefallenen Erholungsurlaub bis zum 31.12.2013 verlängert sondern aufgrund der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin konnte dieser nach dem BUrlG auch noch ins Jahr 2014 übertragen werden.
Vgl. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15.12.2015, Az.: 9 A ZR 52/15.
Im Zusammenhang mit der Corona Pandemie stellen sich in arbeitsrechtlicher Hinsicht viele Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Freistellung
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer aufgrund der Pandemie, etwa aus Angst vor Ansteckung, nicht einfach ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber zu Hause bleiben. Er verliert in diesem Fall seinen Vergütungsanspruch und riskiert eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung.
Weiterlesen: Arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Corona Pandemie
Das sog. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht vor, dass Leiharbeit nur zulässig ist, wenn Leiharbeiter vorübergehend eingesetzt werden. Was genau vorübergehend heißt, ist dabei nicht geregelt. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (Az. 9 AZR 51/13) keine Feststellung getroffen, wann keine vorübergehende Leiharbeit mehr vorliegt.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 19.05.2015 mit dem Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Urlaubsabgeltung für den während der Elternzeit entstandenen Urlaubsanspruch befassen müssen. Die Klägerin befand sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Elternzeit. Nach dieser Beendigung machte sie Urlaubsabgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub während der Elternzeit geltend.
Weiterlesen: Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit muss aktiv erfolgen